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1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Name
Unter dem Namen "Freisinnig-Demokratische Partei Dietlikon" (nachstehend FDPD genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
1.2 Sitz
Die FDPD hat ihren Sitz in Dietlikon. Das Domizil befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
1.3 Zweck
Die FDPD vereinigt Bürgerinnen und Bürger, die sich zu den freisinnigen Grundsätzen bekennen.
Als Volkspartei strebt sie eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,
· die jedermann Menschenrechte, Rechtsgleichheit, soziale Gerechtigkeit und lebenswerte Umweltbedingungen gewährt
· die eine freie, von weitgehender Selbstverantwortung getragene Gestaltung der Lebensbereiche ermöglicht
· die unterschiedliche Meinungen achtet und für eine tolerante, rechtsstaatliche Austragung gesellschaftlicher Auseinandersetzungen sorgt.
Die FDPD beitreibt aktive Gemeindepolitik im Interesse einer wohnlichen und lebendigen Gemeinde. Sie befasst sich ausserdem mit Problemen des Bezirks Bülach, des Kantons Zürich und des Bundes.
Die FDPD ist Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Bülach, des Kantons Zürich und der Schweiz.
Die Mitglieder der FDPD sind zugleich Mitglieder der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und der Schweiz.
2. Mitgliedschaft
2.1. Erwerb
Als Mitglieder können Schweizer Bürgerinnen und Bürger aufgenommen werden, die sich zu freisinnig-liberalen Grundsätzen bekennen und in der Gemeinde Dietlikon wohnhaft sind.
Ausnahmsweise können auch auswärts wohnende Personen der FDPD angehören, sofern sie in besonderer Beziehung zur Gemeinde stehen.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
2.2 Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt
· mit schriftlicher Austritts-Erklärung an den Vorstand
· mit Ausschluss-Entscheid einer Mitgliederversammlung, wofür die Stimmen von 2/3 der Anwesenden erforderlich sind. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat das Traktandum des Ausschlusses unter Nennung des betroffenen Mitglieds zu enthalten.
2.3 Unvereinbarkeit
Wer einer politischen oder anderen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDPD zuwiderlaufen, kann nicht zugleich Mitglied der FDPD sein.
2.4 Rechte und Pflichten
Recht und Pflichten aus der Mitgliedschaft richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des ZGB.
Die Mitglieder wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Parteiarbeit mit. Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung einzureichen.
3. Organe
3.1 Die Organe der FDPD sind
· die Mitgliederversammlung
· der Parteivorstand
· die Kontrollstelle.
3.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FDPD. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem andern Organ zugewiesen sind.
Sie ist insbesondere zuständig für
· Parolenausgabe für Geschäfte von Gemeinde, Bezirk, Kanton und Bund
· Wahlvorschläge und/oder -empfehlungen für Behörden und Kommissionen im Gemeindebereich
· Wahlvorschläge und/oder -empfehlungen im Bezirks-, Kantons- und Bundesbereich zuhanden der übergeordneten Parteigremien
· Wahrnehmung des Antrags-, Initiativ- und Anfragerechts im Rahmen der Gemeinde
· Wahrnehmung kommunaler Interessen im Rahmen der Bezirks- und Kantonalpartei
· Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
· Statutenrevisionen
Die Mitgliederversammlung tagt ein Mal jährlich als Generalversammlung mit folgenden obligatorischen Traktanden
· Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
· Abnahme der Jahresrechnung
· Décharge-Erteilung an den Vorstand
· Festsetzung des Mitgliederbeitrages
· Wahlen (sofern Neu- oder Ergänzungswahlen vorzunehmen sind)
· des Parteipräsidenten
· des Parteivorstandes
· der Kontrollstelle.
Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand
· auf Verlangen von mindestens 1/6 aller Mitglieder, innert vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Begehrens, welches die Verhandlungsgegenstände zu nennen hat.
· Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 7 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
Je nach den zu behandelnden Gegenständen können Referenten, Gäste und Interessenten eingeladen werden.
Die Mitgliederversammlung ist befugt, in Ausnahmefällen Beschlüsse über nicht ordnungsgemäss angekündigte Geschäft zu fassen.
3.3 Der Parteivorstand
Der Parteivorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern, die jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand ist zuständig für
· Vertretung der Partei gegen aussen
· Vorbereitung von Wahl- und Abstimmungsgeschäften
· Werbung und Propaganda
· Verbindung zur Presse
· Organisation von politischen und gesellschaftlichen Anlässen
· Verbindung zu andern örtlichen Parteien und Organisationen
· Bestimmung der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirks und des Kantons.
Bei Geschäften von geringerer Bedeutung ist der Vorstand befugt, in eigener Kompetenz Entscheide zu fällen, für die die Mitgliederversammlung zuständig wäre.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Präsident vertritt die Partei gegen aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Der Rechnungsführer hat für die Verfügung über die Kontobestände der FDPD Einzelunterschrift.
3.4 Die Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren
· 2 Rechnungsrevisoren
· 1 Ersatzmitglied
(welche nicht dem Vorstand angehören dürfen).
Die Revisoren überprüfen die Rechnungsführung sowie die abgeschlossene Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
4. Abstimmungen und Wahlen
4.1 Abstimmungen
Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Soweit diese Statuten kein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
1/6 der Anwesenden kann geheime Abstimmung verlangen.
Wird bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf Beschluss des Vorstandes können Abstimmungen auch auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden.
4.2 Wahlen
Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen.
Es gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
1/6 der Anwesenden kann geheime Wahl verlangen.
Auf Beschluss des Vorstandes können Wahlen auch auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden.
5. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann nach Bedarf für einzelne politische Aufgaben, für Aktionen oder organisatorische Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
Diesen Arbeitsgruppen soll in der Regel ein Vorstandsmitglied angehören.
6. Finanzen
6.1 Ausgabendeckung
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten. Dieser wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Die Generalversammlung kann Beitragsermässigungen (namentlich für junge, noch in der Ausbildung stehende Mitglieder, und für Ehepaare) beschliessen.
Beitragspflichtig für das laufende Jahr sind die am 01. Januar des betreffenden Jahres der Partei angehörenden Mitglieder.
6.2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der FDPD haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Statutenrevision
Statutenrevisionen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wofür die Stimmen von 2/3 der Anwesenden erforderlich sind.
Die beantragten Änderungen sind mit der Einladung zur Versammlung bekannt zu geben.
7.2 Auflösung
Die Auflösung der FDPD kann nur durch eine ausschliesslich für dieses Traktandum einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung sind die Stimmen von 3/4 der Anwesenden erforderlich.
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen beim Sekretariat der FDP des Kantons Zürich zuhanden einer später neu zu gründenden FDPD zu deponieren.
7.3 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 27.01.1999 beschlossen und treten auf den 01.02.1999 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen, 1980 letztmals revidierten Statuten.
FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI DIETLIKON
(gez. durch den Präsidenten, Daniel Weltin, sowie den Aktuar, i.V. Walter Kaufmann)
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